Vereinssatzung
Physicians Association for Nutrition Deutschland (PAN Deutschland)
Stand: 3. Februar 2025
Präambel
Der Verein Physicians Association for Nutrition Deutschland (im Folgenden PAN Deutschland) ist eine von Politik und Wirtschaft unabhängige Ärzt*innen- und Gesundheitsorganisation, die sich für die Reduktion ernährungsbedingter Zivilisationskrankheiten sowie eine gesunde und ökologisch nachhaltige Ernährung einsetzt.
PAN Deutschland versteht sich als Netzwerk von Expert*innen, Nachwuchskräften und Interessierten, die sich für eine evidenzbasierte Verbesserung der Prävention, Gesundheit und Nachhaltigkeit im Bereich Ernährung einsetzen und hierfür Spenden einwerben. Diese werden in nationale und internationale Programme, Kampagnen, Aus- und Weiterbildung sowie Aufklärung investiert.
Ziel des Vereins ist es, auf Basis wissenschaftlicher Evidenz eine Veränderung von politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie des Gesundheitswesens und der Industrie zu erreichen, von denen Menschen und der Planet profitieren. Zudem soll der Anstieg ernährungsbedingter Zivilisationskrankheiten eingedämmt, moderne Aufklärungsarbeit geleistet, die Gesundheit und Lebensqualität von Menschen gefördert und geschützt sowie dem Klimawandel auf Basis nachhaltiger Ernährungsstrategien entgegengewirkt werden.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Physicians Association for Nutrition Deutschland.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Aschaffenburg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Wissens über zukunftsfähige gesunde Ernährung, die Förderung von Ernährungswissenschaft, Medizin und Krankheitsprävention sowie die Aus- und Weiterbildung relevanter Berufsgruppen und von Studierenden.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Maßnahmen zur Bekämpfung von Zivilisationskrankheiten
• Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit
• Kampagnen
• Veranstaltungen, Seminare und Kongresse
• Veröffentlichung und Distribution von Informationsmaterialien
• Förderung des internationalen wissenschaftlichen Austauschs
• Dialog zwischen Medizin, Forschung, Politik und relevanten Bevölkerungsgruppen
• Allianzen mit anderen Organisationen
• Betreuung und Unterstützung von Ehrenamtlichen
3. Weitere Maßnahmen zur Verwirklichung der Vereinsziele umfassen:
• Wissenschaft und Forschung im Bereich Medizin und Ernährung
• Erziehung, Volks- und Berufsbildung
• Öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitsförderung
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder zweckfremde Ausgaben begünstigt werden.
§4 Mitglieder
Der Verein hat folgende Mitgliedsarten:
1. Fördermitglieder
2. Stimmberechtigte Mitglieder
3. Firmenmitglieder
4. Ehrenmitglieder und Botschafter*innen
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder ist auf maximal 30 begrenzt.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Fördermitgliedschaft:
• Jede natürliche oder juristische Person kann Fördermitglied werden.
• Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag und Annahme durch den Vorstand.
• Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
2. Firmenmitgliedschaft:
• Juristische Personen, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren, können Firmenmitglieder werden.
• Firmenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
3. Stimmberechtigte Mitgliedschaft:
• Stimmberechtigte Mitglieder müssen volljährig sein.
• Kandidaten benötigen eine schriftliche Empfehlung von zwei Mitgliedern.
• Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit.
• Ein abgelehnter Kandidat kann nach einem Jahr erneut einen Antrag stellen.
4. Ehrenmitgliedschaft und Botschafter*innen:
• Der Vorstand kann natürliche und juristische Personen als Ehrenmitglieder oder Botschafter*innen ernennen.
• Diese zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und sind nicht stimmberechtigt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
2. Stimmberechtigte Mitglieder haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung, die auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragbar ist.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
2. Ausschlussgründe sind insbesondere:
• Schädigendes Verhalten gegenüber dem Verein oder seinen Zielen
• Zahlungsrückstände über zwei Jahre
3. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss mit Berufungsrecht zur Mitgliederversammlung.
§8 Jahresbeitrag
1. Mitglieder (außer Ehrenmitglieder und Botschafter*innen) zahlen Beiträge.
2. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt der Vorstand.
3. Die Mitgliederversammlung erlässt die Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstands.
§9 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und Beisitzer*innen.
3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein.
4. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
5. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen oder im Umlaufverfahren.
§11 Geschäftsführung
1. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen.
2. Die Geschäftsführung kann Vollmachten für bestimmte Aufgaben erteilen.
§12 Mitgliederversammlung
1. Findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Aufgaben:
• Wahl und Abwahl des Vorstands
• Entgegennahme der Berichte des Vorstands
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
3. Mitgliederversammlungen können digital abgehalten werden.
§13 Kuratorium
1. Der Vorstand kann ein Kuratorium zur Beratung ernennen.
2. Das Kuratorium setzt sich aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Wissenschaft und Politik zusammen.
§14 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen.
2. Alternativ kann eine unabhängige Wirtschaftsprüfung beauftragt werden.
§15 Datenschutz
1. Die DSGVO und das BDSG werden eingehalten.
2. Mitglieder haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten.
§16 Auflösung
1. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation mit Bildungszweck.
2. Die Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder.